Ausländerarrest trotz Spezialdomizil gem. Art. 50 Abs. 2 SchKG (vgl. Update Nr. 64)
5. Februar 2013
Das Obergericht Zürich hat am 24. Juli 2012 einen Arrest bewilligt, obwohl der Schuldner am Spezialdomizil gemäss Art. 50 Abs. 2 SchKG betrieben werden konnte. Die überwiegende Mehrheit der Lehre und die wenigen publizierten Urteile teilen diese Auffassung nicht (vgl. arrestpraxis.ch – Archiv, update Nr. 64 vom 16. August 2012; ZR 2012 Nr. 55). Das Bundesgericht hat diesen Entscheid am 19. Dezember 2012 bestätigt (5A_622/2012), weil das Obergericht Zürich nicht willkürlich entschieden habe.
Es handelt sich um ein gutes Beispiel dafür, dass weder das (eidgenössische) SchKG noch die (eidgenössische) ZPO zur Rechtsvereinheitlichung beitragen, solange die Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen (Arrestbewilligung) auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (z.B. Willkür) beschränkt ist (Art. 98 BGG).
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.