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Rückweisungsurteil Bundesgericht

1. März 2013

Ein vollstreckbares Urteil gilt als Rechtsöffnungstitel und damit als Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Wird eine Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen und der Fall an das Obergericht zum neuen Entscheid zurückgewiesen, gilt das Urteil des Bundesgerichts als Rechtsöffnungstitel für die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Bundesgerichtsverfahren, nicht aber für die (vom Obergericht neu zu beurteilende) Hauptforderung (BGE 5A_866/2012).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.