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Kosten und Entschädigung, anwendbare Tarife

12. April 2013

Die II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes wendet seit dem Inkrafttreten der ZPO bei SchKG Summarsachen, z.B. einem Arresteinspracheentscheid, die kantonale Gebührenordnung und nicht die GebV SchKG an und hat in einem Entscheid Gerichtskosten von CHF 16'500 auferlegt. Das Bundesgericht stellt in einem zur Publikation bestimmten Entscheid fest, dass dies unzulässig sei. Es weist den Fall dem Obergericht zurück mit der Anweisung, eine Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG von höchstens CHF 3'000 festzusetzen.

Die ebenfalls umstrittene Frage nach dem Streitwert im Arrestbewilligungsverfahren (Höhe der Forderung oder Höhe der arrestierten Vermögensgegenstände) wurde im konkreten Fall so entschieden, dass das Obergericht nicht auf ein unhaltbares Kriterium abgestellt habe, wenn es den Streitwert nach der Arrestforderung gerichtet hat. Je nach tatsächlicher Ausgangslage lässt der Entscheid aber Spielraum offen.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.