Close

Wonach suchen Sie?

Site search

Bucheffektengesetz Art. 14 BEG

2. Mai 2013

Das Bucheffektengesetz BEG enthält in Art. 14 BEG folgende Bestimmung:

Wird gegen eine Kontoinhaberin oder einen Kontoinhaber eine Pfändung, ein Arrest oder eine andere vorsorgliche Massnahme verfügt, die Bucheffekten zum Gegenstand hat, so ist diese Massnahme ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das Effektenkonto der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind

Das Zürcher Obergericht hat sich am 14. März 2013 soweit ersichtlich zum ersten Mal mit Art. 14 BEG im Zusammenhang mit einem laufenden Arrestverfahren befasst. Obwohl Art. 14 eine reine Arrestvollzugsbestimmung ist, lassen sich daraus Schlüsse betr. die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts für die Arrestierung von Bucheffekten ableiten, sofern ein Arrest am Ort der Vermögensgegenstände beantragt wird.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden (OG ZH 14.3.2013).