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Streitwert

28. Mai 2013

Das Bundesgericht hat in zwei neuen Entscheiden zu Fragen nach dem Streitwert bei Arrestverfahren Stellung genommen. Da sich die Gerichtskosten nach GebT SchKG richten (vgl. arrestpraxis.ch, update Nr. 73, abrufbar im "Archiv"), ist der Streitwert v.a. bzgl. Festsetzung der Prozessentschädigung relevant. Die Praxis kann wie folgt zusammengefasst werden:

Der Streitwert bemisst sich nach Bundesrecht (Art. 1 lit. c. i.V.m. Art. 91 ff. ZPO) und ergibt sich aus dem Zweck eines Arrestverfahrens, der Sicherung einer Vollstreckung. Ist der Wert der Arrestgegenstände bekannt, stellt dieser Wert den Streitwert dar. Ist der Wert (noch) nicht bekannt, ist auf die Höhe der Arrestforderung abzustellen. Klagt ein Dritter, ist der Wert seiner vom Arrest erfassten Vermögenswerte massgebend (BGer vom 29.6.2011, 5A_789/2010; BGer vom 13.3.2013, 5A_492/2012; BGer vom 15.4.2013, 5A_28/2013).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.