Handelsgericht, Massnahmeentscheid
5. September 2013
Ein vollstreckbarer Entscheid stellt einen Rechtsöffnungstitel gem. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG dar und berechtigt zu einem Arrest. So stellt z.B. ein Urteil eines kantonalen Obergerichtes einen Rechtsöffnungstitel dar, solange das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 103 BGG, vgl. update Nr. 61 im Archiv).
Vollstreckbar ist auch ein Entscheid eines Handelsgerichtes in einem Massnahmeverfahren bzgl. Kosten- und Entschädigung, selbst wenn noch unklar ist, ob der Gesuchsteller innert der vom Handelsgericht angesetzten Frist die ordentliche Klage überhaupt einleiten wird.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.