Sachliche Zuständigkeit Handels-/Bezirksgericht im Kanton Aargau
03. Juli 2014
In Kantonen mit einem Handelsgericht stellt sich regelmässig die Frage, ob für die Arrestbewilligung das Handelsgericht oder das Bezirksgericht zuständig ist, da Art. 6 Abs. 5 ZPO eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorsieht.
Das Handelsgericht Aargau hat sich in einem Entscheid vom 1. Juli 2014 zu Recht als für die Arrestbewilligung sachlich nicht zuständig erklärt. Abgesehen von der kantonalen Regelung im EG SchKG ist insbesondere relevant, dass gemäss Bundesrecht eine kantonale 2. Instanz für eine Arresteinsprache zur Verfügung sein muss. Die Regelung entspricht derjenigen im Kanton Zürich (vgl. KUKO-SchKG Art. 272 N 11).
Der Entscheid kann hier abgerufen werden: