Close

Wonach suchen Sie?

Site search

Art. 278 Abs. 3 SchKG: echte/unechte Noven

1. September 2014

In Arresteinspracheverfahren sieht Art. 278 Abs. 3 SchKG vor, dass vor der kantonalen Oberinstanz neue Tatsachen geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht hat es bisher offen lassen können, ob damit nur echte oder auch unechte Noven gemeint sind.

Am 16. Juli 2014 hat das Bundesgericht eine Beschwerde in einem Arresteinspracheverfahren gutgeheissen und den Fall an das Kantonsgericht Genf zurückgewiesen, weil im konkreten Fall nicht geprüft wurde, ob sich der kantonale Entscheid auf (sicher) zulässige echte Noven stützt oder ob und warum unechte Noven berücksichtigt wurden (E 4.2.4.). Es darf davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesgericht bald wieder (zum dritten Mal) mit dem Fall beschäftigen wird, geht es doch um einen Arrest über ca. CHF 800'000'000.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.