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Pfändbarkeit Genugtuungsleistung, Arresteinsprache/Beschwerde

29. September 2014

Gegen einen Arrestbefehl ist seit der Gesetzesrevision per 1. Januar 1997 grundsätzlich Einsprache gemäss Art 278 SchKG zu führen. Soweit aber strittig ist, ob eine Genugtuungsleistung gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG pfändbar ist, kann gegen den Arrestvollzug Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG geführt werden. Die Abgrenzung der Einsprache von der Beschwerde bleibt aber schwierig, hat doch der Arrestrichter bei der Arrestbewilligung (auch) zu prüfen, ob Vermögenswerte des Schuldners arrestierbar, d.h. pfändbar sind.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.