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Rüge der örtlichen Unzuständigkeit im Pfändungsverfahren

2. Februar 2015 

Die Kognition des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit dem Arrestvollzug wurde mit der Gesetzesrevision per 1.1.1997 massiv eingeschränkt, weil dem Schuldner (neu) die Arresteinsprache zur Verfügung steht (BGE 129 III 203 = Pra 2003 Nr. 140). Trotzdem können nichtige Betreibungshandlungen, z.B. die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes, jederzeit zur Anzeige gebracht werden, insbesondere auch erst im Stadium der Pfändung. In diesem Sinne steht jedem Schuldner, der es verpasst hat, in der Arresteinsprache auch die örtliche Unzuständigkeit zu rügen, eine "letzte" Chance auf Gegenwehr zu (BGE 5A_435/2014).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.