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Vollstreckbarkeit: von Amtes wegen? Prozesserledigung bei unvollständigen Exequatururteilen? Ausländerarrest bei Vorliegen eines definitven Rechtsöffnungstitels?

23.03.2015

Das Obergericht Zürich hat in einem Entscheid vom 18. Dezember 2014 die Zürcher Praxis zu verschiedenen kontrovers diskutierten Fragen zusammengefasst (PS140239):

A  Vollstreckbarerklärung von Amtes wegen?

Bei Arrestbegehren gestützt auf LugÜ-Entscheide muss vorab über die Vollstreckbarerklärung entschieden werden (Art. 271 Abs. 3 SchKG). Es ist umstritten, ob das Gericht von Amtes wegen darüber entscheiden muss, falls kein Antrag gestellt wurde. Die Zürcher Praxis geht davon aus, dass ohne Antrag kein Exequatur erteilt werden kann und das Arrestbegehren abgewiesen werden muss (S. 8). 

B  Prozesserledigung, falls Exequaturunterlagen unvollständig sind?

Falls nicht alle Unterlagen vorliegen, z.B. die Bescheinigung gemäss Anhang V zum LugÜ, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid ohne Rechtskraftwirkung (S. 9).

C  Ausländerarrest auch beim Vorliegen eines Urteiles?

Das Obergericht führt aus, dass die Ausführungen in BGE 139 III 135 eher verneinen würden, dass bei Vorliegen eines vollstreckbaren LugÜ-Entscheides neben dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG alternativ ein Ausländerarrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG mit inzidenter Prüfung der Vollstreckbarkeit möglich ist. Nach Zürcher Praxis ist ein solcher Ausländerarrest aber zulässig (S. 10).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.