15. April 2015
Ein Urteil eines kantonalen Obergerichtes stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG und damit einen Arrestgrund dar. Falls der Schuldner gegen das Urteil des Obergerichtes Beschwerde beim Bundesgericht erhebt und die aufschiebende Wirkung verlangt, diese aber nicht erteilt wird, vgl. update letter 61 im Archiv auf www.arrestpraxis.ch.
Das Obergericht Zürich hat sich im Urteil vom 19.12.2013 mit einem Fall befasst, bei dem das Bundesgericht die aufschiebende Wirkung nach der Arrestbewilligung erteilt hat und damit die Vollstreckbarkeit nicht mehr gegeben war. Es finden sich sodann Ausführungen zum Begriff des "Verbotes von Vollziehungsvorkehrungen", den das Bundesgericht im Rahmen der Behandlung von Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung regelmässig benützt. Der Fall befasst sich aber nicht mit der Rückabwicklung von (im Nachhinein) ungerechtfertigten Arresten.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.