Schweizweiter Arrestvollzug durch Rechtshilfe
15. September 2015
Das Gericht kann seit 1. Januar 2011 Vermögenswerte "schweizweit" mit Arrest belegen. Bei der Arrestbewilligung funktioniert das problemlos. Kompliziert wird es aber beim Arrestvollzug, wenn verschiedene Betreibungsämter involviert sind (Parallelvollzug, verschiedene Arresturkunden, Fristenlauf, Kosten, verschiedene Rechtsmittel etc.). Da Art. 275 SchKG für den Arrestvollzug nicht auf Art. 89 SchKG verweist, wird von der gesamten Lehre argumentiert, dass ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug ausgeschlossen ist.
In einem Aufsatz in der AJP 8/2015 S. 1122 ff. (F. Meier-Dieterle/R. Crestani) wird unter Bezugnahme auf die Praxis am BG Zürich der rechtshilfeweise Arrestvollzug durch ein vom Gericht zu bestimmendes Betreibungsamt (Lead-Amt) propagiert. Der Arrestvollzug durch Rechtshilfe stellt eine massive Vereinfachung des gesamten Vollzugsverfahrens dar und dient damit auch der Prozessoekonomie. Der Artikel enthält sodann Ausführungen dazu, wie Gläubiger aktiv den Vollzug durch ein Lead-Amt beantragen können.