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Konto in der Schweiz, Interessenabwägung

7. Juni 2016

Das Obergericht Zürich hat am 31. März 2016 eine Beschwerde gegen eine Arrestabweisung des BG Zürich gutgeheissen, bei dem einziger Bezug der Arrestforderung zur Schweiz gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG ein Konto des Schuldners in der Schweiz war. Die Argumentation des Obergerichtes ist sehr hilfreich, wenn eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Gläubigers an einer Vollstreckung am Arrestort und den Interessen des Schuldners am ungestörten Besitz getroffen werden muss.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.