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Sistierung/Sicherheitsleistung gem. Art. 46 LugÜ und Art. 126 ZPO

16. Februar 2017

Ein Urteil aus dem LugÜ-Raum (Frankreich) ist vollstreckbar, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist. Ein vollstreckbar erklärtes Urteil wiederum stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG und damit einen Arrestgrund dar. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Januar 2017 (BGE 5A_820/2016) zeigt exemplarisch die Schwierigkeiten eines Schuldners, soweit er

  • im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung (Art. 43 LugÜ) verlangt, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren auszusetzen sei, bis das Urteil aus dem Ausland rechtskräftig wird (Art. 46 Ziffer 1 LugÜ);
  • im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung verlangt, dass der Gläubiger eine Sicherheit leisten muss (Art. 46 Ziffer 3 LugÜ);
  • im Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG den Antrag stellt, das Verfahren gemäss Art. 126 ZPO zu sistieren, bis das Urteil aus dem Ausland rechtskräftig wird (vgl. Art. 93 Abs. 1 BGG).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.

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