Teure aufschiebende Wirkung des Bundesgerichtes
13. Dezember 2025
Eine Gläubigerin hat am 2. November 2023 ein Urteil des Obergerichts Zürich auf Zahlung von ca. CHF 6 Mio aus Güterrecht erstritten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils. Die Gläubigerin hat am 18. Dezember 2023 einen Arrest erwirkt.
Der Schuldner hat (bereits) am 11. Dezember 2023 gegen das Urteil des Obergerichts Zürich eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und die aufschiebende Wirkung beantragt (Art. 103 Abs. 1 BGG; vgl. zur Praxis des Bundesgerichts zur aufschiebenden Wirkung arrestpraxis.ch update 61). Nach Einholung einer Stellungnahme durch die Gläubigerin hat das Bundesgericht am 4. Januar 2024 (nach Bewilligung des Arrests) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Am 8. Januar 2025 hat das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist, ohne eine Beschwerdeantwort der Gläubigerin eingeholt zu haben.
Die Gläubigerin hat kurz nach Zustellung des Urteils des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2025 ein zweites Arrestbegehren gestellt. In der Folge hat der Schuldner die Hauptforderung von ca. CHF 6 Mio bezahlt. Offen blieb, ob für die ca. 14 Monate zwischen dem 1. Arrest im Dezember 2023 und der Zahlung der Hauptschuld anfangs 2025 ein (Verzugs)-Zins von knapp CHF 400'000 geschuldet war.
Das Bezirksgericht Uster hat diese Frage im rechtskräftigen (Arrestprosequierungs)-Rechtsöffnungsurteil vom 23. September 2025 bejaht. Es hat ausgeführt (vgl. Hinweise auf Literatur und Judikatur im Urteil Ziffer 2.9):
Gemäss Lehre und Rechtsprechung zum öffentlichen Verfahrensrecht wird der Zinsenlauf durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels entsprechend nicht berührt, die aufschiebende Wirkung fällt diesbezüglich ex tunc weg … Würde der Zinslauf gehemmt, widerspräche dies dem Zweck des Verzugszinses, welcher als Ausgleich dafür dient, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet … Folglich gilt auch für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Zivilsachen, dass diese den Zinslauf nicht hemmt und bei anschliessender Abweisung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ex tunc dahinfällt.
Fazit:
1.
Schuldner: Ein Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Beschwerden an das Bundesgericht kann immer zum (kurzfristigen) Erfolg führen.
2.
Gläubiger: Wird dem Schuldner die aufschiebende Wirkung erteilt, lohnt es sich, die obergerichtlich festgestellte Forderung in Verzug zu setzen.
3.
Gläubigeranwalt: Die Aufklärungspflichten gegenüber dem Gläubiger steigen, wenn Beschwerden an das Bundesgericht erhoben werden, auf die später nicht eingetreten wird. Im konkreten Fall sind Verzugszinsen von knapp CHF 400'000 entstanden (zu den Aufklärungspflichten des Anwalts bei Arrestverfahren gestützt auf zweitinstanzliche Urteile vgl. Felix C. Meier-Dieterle, AJP 2010 S. 1211 ff. N 28).
Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23.9.2025 kann hier abgerufen werden
Weitere Urteile zum Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 170 / 13.12.2025