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Gesetze
Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
Verordnung des Bundesgerichts vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV) (SR 281.32)
Art. 77 Verwertung von versicherten Gegenständen und von Lebensversicherungsansprüchen