Arrestgesuche/Corona Virus/Rechtsstillstand
19. März 2020
Der Bundesrat hat per 19. März 2020 die Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 SchKG in Kraft gesetzt. Sie gilt bis 4. April 2020, nachher beginnen die Oster-Betreibungsferien.
In Bezug auf die Einleitung von Arrestverfahren und unter Verweis auf Art. 56 SchKG gilt:
- Arrestgesuche können jederzeit eingereicht werden, sie müssen von den Gerichten umgehend behandelt werden;
- Arrestbefehle müssen von den Betreibungsämtern umgehend vollzogen werden.
Nach dem Arrestvollzug beurteilen sich die weiteren Auswirkungen des Rechtsstillstandes nach den allgemeinen Regeln von Art. 56 ff. SchKG (Arresteinsprache, Arrestprosequierung etc.).
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 120/19.03.2020