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Vermögenswerte Hauptsitz/Filiale

22.06.2005

Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt hat am 16. Juni 2004 interessante Ausführungen dazu gemacht, wie ein Betreibungsamt in der Arrestvollzugsurkunde verarrestierte Forderungen des Arrestschuldners gegenüber dem Hauptsitz bzw. einer Filiale einer Bank bezeichnen muss und wie eine Bank derartige Formulierungen verstehen darf. Allfällige Konsequenzen aus einem falschen Arrestvollzug (Doppelzahlung der Bank?) gehen aus dem Entscheid nicht hervor.

Der Entscheid (BJM 2005 S. 148) kann hier abgerufen werden.