Zug um Zug-Urteil
25. November 2024
Den meisten Arrestbegehren gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG liegen einfache Urteile auf Geldzahlung zugrunde. Kompliziert wird es, wenn ein Urteil auf eine Zug um Zug Leistung, z.B. Geldzahlung gegen Übertragung von Aktien, vorliegt.
Das Bundesgericht hat am 26. Oktober 2023 eine Beschwerde gegen eine Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuches entschieden:
1.
Dem Begehren lag ein Arrestgesuch aus dem Jahr 2012 zugrunde. Das Rechtsöffnungsverfahren war jahrelang sistiert. Zentrale Frage war, wann das Angebot der Gläubigerin an den Schuldner, Aktien zu übertragen, erfolgen müsse.
2.
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, dass die Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren die Fälligkeit der Forderung bei der Zustellung des Zahlungsbefehls nachweisen müsse, weshalb es angezeigt sei, dass sie auch den Eintritt einer Bedingung, das Angebot ihrer eigenen Leistung auf Übertragung der Aktien, zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nachweisen müsse (E. 2.4.1.).
3.
Das Bundesgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und führt dazu in E. 2.4.2. aus: Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu ändern, dass sie liquide hätte nachweisen müssen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls ihrerseits bereits erfüllt oder die Erfüllung zumindest gehörig angeboten hat.
4.
Ein liquider Nachweis im Rechtsöffnungsverfahren bedeutet einen Urkundennachweis, während im Arrest-(Einsprache)-Verfahren das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt.
5.
Das Urteil enthält sodann interessante Ausführungen zum Verhältnis der Einreden im Exequatur- und im Rechtsöffnungsverfahren und zur Anwendung des ausländischen Rechts zu dieser Frage (E. 2.3.2. - 2.3.6.)
Das Urteil des Bundesgerichts kann hier abgerufen werden:
Urteil BGer 5A_710/2022
Weitere Urteile zu Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 160 / 25.11.2024