Gesetzesänderungen per 1.1.2025
19. Dezember 2024
Im Arrestrecht gibt es per 1. Januar 2025 Änderungen:
1.
Die Einleitung von Prozessen an den Handelsgerichten Bern, Aarau, Zürich und St. Gallen kann neu mit einem Schlichtungsverfahren beginnen (Art. 199 Abs. 3 ZPO). Dies erleichtert die Arrestprosequierung durch eine ordentliche Klage, welche nicht mehr begründet innert 10 Tagen eingereicht werden muss.
2.
Ein beschwerdefähiger Entscheid ohne schriftliche Begründung ist vollstreckbar. Er stellt damit einen Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG dar (Art. 239 i.V.m. Art. 336 Abs. 3 ZPO) und löst die Prosequierungsfrist gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG aus.
3.
Das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen tritt in Kraft. In Art. 8 und 9 finden sich Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von zivil- und handelsrechtlichen Entscheiden. Das Übereinkommen kommt nach dem Ausscheiden des vereinigten Königreiches (UK) aus der EU (vgl. Brexit-Urteile: arrestpraxis.ch update 144) für die Vollstreckbarerklärung von Entscheiden aus dem vereinigten Königreich zur Anwendung. Die im Arrestverfahren gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG (vorfrageweise) zu prüfende Vollstreckbarerklärung beurteilt sich wie folgt:
- UK-Urteil bis 31.12.2020 LugÜ
- UK-Urteil 1.1.2021 bis 31.12.2024 IPRG
- UK-Urteile ab 1.1.2025 Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen
4.
Art. 53 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass die Parteien zu sämtlichen Eingaben der Gegenseite Stellung nehmen können. Das Gericht setzt dafür eine Frist an. Dies gilt auch im summarischen Arresteinspracheverfahren.
5.
Gemäss Art. 239 ZPO eröffnet das Gericht seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung. Dies gilt grundsätzlich auch im summarischen Arresteinspracheverfahren.
6.
Für ex-parte Arrestgesuche und erstinstanzliche kontradiktorische Arresteinspracheverfahren ändert sich in Bezug auf die Gerichtskosten (Spruchgebühr) nichts:
a) Die Gerichte können wie bisher einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Diese Verfahren stellen SchKG-Summarverfahren dar (Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 68 SchKG, auf den auch in der Botschaft S. 2742 verwiesen wird, und Art. 48 GebV SchKG). Die Ausnahmeregelung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO kommt nicht zum Zug, weil Arrestverfahren zwar vorsorgliche Massnahmen sind, allerdings solche mit Besonderheiten (das Einspracheverfahren erfolgt z.B. nur auf Gesuch des Arrestschuldners hin, die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung).
b) Vorausbezahlte Gerichtskosten werden dem obsiegenden Arrestgläubiger nicht zurückerstattet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), weil für SchKG-Summarverfahren die Regelung von Art. 68 SchKG gilt. Er kann diese Kosten später vom Arrestschuldner geltend machen.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 161 / 19.12.2024