Arrestprosequierung Art. 209 Abs. 3 u. 4 ZPO: Korrektur KUKO SchKG (3. Aufl. 2025)
1. September 2025
Im Zusammenhang mit dem geänderten Art. 209 Abs. 4 ZPO per 1. Januar 2025 ist unklar, ob nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die Frist für die Einreichung der Arrestprosequierungsklage wie bisher innert 10 Tagen ab Zustellung der Klagebewilligung (BGE 140 III 561 = Pra 2015 Nr. 65) oder neu innert der gesetzlichen Frist von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO (Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht. In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.) eingereicht werden muss, vgl. arrestpraxis.ch update Nr. 163.
Dazu Folgendes:
1.
Soweit ersichtlich spricht sich die gesamte ZPO-Literatur dafür aus, dass ab 1. Januar 2025 nicht mehr die alte 10-tägige Frist, sondern die 3-Monatefrist bzw. 30-Tagefrist gilt.
2.
In der SchKG-Literatur wird diese Problematik (noch) nicht adressiert (BSK II SchKG-Reiser, 3. Aufl. 2021, Art. 279 N 14; CR Chabloz/Copt, 2. Aufl. 2025, Art. 279 N 37d).
3.
Im KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 3. Aufl. 2025, Art. 279 N 11a heisst es: Wird dem Gläubiger die Klagebewilligung ausgestellt, läuft ihm nicht eine dreimonatige, sondern eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Anerkennungsklage (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO; BGE 140 III 561 E. 2.2.2.2 ff. = Pra 2015 Nr. 65). Der Autor revidiert seine Meinung und schliesst sich der Meinung der gesamten ZPO-Literatur an.
4.
KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 3. Aufl. 2025, Art. 279 N 11a letzter Satz sollte richtigerweise wie folgt lauten: Wird dem Gläubiger die Klagebewilligung ausgestellt, läuft ihm seit 1. Januar 2025 eine dreimonatige bzw. eine 30-tägige Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO zur Einreichung der Anerkennungsklage, BGE 140 III 561 E. 2.2.2.2 ff. = Pra 2015 Nr. 65 ist überholt und kommt nicht mehr zur Anwendung (vgl. Literatur zur ZPO).
5.
Diese Einbettung der Arrestprosequierungsfrist in das ZPO-Regelwerk gilt bei allen Konstellationen, z.B. auch dann, wenn ein Arrest erst während der laufenden 3-Monatefrist für die Einreichung der ordentlichen Klage bewilligt wird und prosequiert werden muss.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 167 / 01.09.2025