Beweismass im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens
14. März 2026
Gemäss Art. 272 SchKG wird ein Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Stützt sich ein Arrest auf einen vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheid unter dem LugÜ (Urteil, öffentliche Urkunde etc.), sind weniger hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vermögensgegenständen zu stellen. Das Obergericht Zürich hat sich in einem 48-seitigen Urteil vom 10. Juli 2025 detailliert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt (ZR 2026 Nr. 3). Dazu Folgendes:
1.
Fraglich ist, ob die Arrestbewilligungsvoraussetzung des Glaubhaftmachens von schuldnerischen Vermögensgegenständen auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens gleichermassen gilt. Ist ein Entscheid aus einem LugÜ-Vertragsstaat in einem anderen LugÜ-Vertragsstaat nach Art. 41 LugÜ erstinstanzlich für vollstreckbar erklärt worden, gibt die Vollstreckbarerklärung der antragstellenden Person gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ die Befugnis, Massnahmen zu verlangen, die auf Sicherung gerichtet sind. Dazu gehört der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG. Das Bundesgericht hat die Frage nach dem Verhältnis von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG und Art. 47 Abs. 2 LugÜ bisher offengelassen (BGE 143 III 693 E. 3.5.3). Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht immerhin festgehalten, dass Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ von keiner weiteren Bewilligung oder Voraussetzung abhängen, sondern dem Arrestgläubiger automatisch gestützt auf das Staatsvertragsrecht zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.2; E. 4.2).
2.
Das Obergericht ordnet weitere rechtstechnische Ausdrücke im Zusammenhang mit Vermögenswerten des Schuldners übersichtlich ein, z.B. den Gattungsarrest (E. 4.5), den Durchgriff (E. 4.8) und den Sucharrest (E. 4.9).
3.
Das Obergericht führt zusammenfassend aus, dass Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (d.h. die Glaubhaftmachung von Vermögensgegenständen des Schuldners) im Anwendungsbereich des LugÜ wohl nur beschränkt anwendbar ist. Der Gläubiger muss die behaupteten Arrestgegenstände grundsätzlich nicht durch Beibringen von Beweismitteln glaubhaft machen. Es genügt eine substantiierte und plausibel begründete Behauptung, ausser wenn die behaupteten Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören oder Anhaltspunkte für einen unzulässigen Sucharrest vorliegen.
4.
Das Obergericht stellt weiter in den Raum, lässt den Entscheid aber ausdrücklich offen, ob zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit für ein Arrestgesuch am Ort der Vermögensgegenstände (Arrestort) zumindest ein Vermögensgegenstand glaubhaft gemacht (und nicht nur substantiiert bezeichnet und plausibel begründet) werden muss. (E. 4.13 f.). Eine solche Argumentation ist abzulehnen. Soweit unter dem LugÜ eine substantiierte und plausibel begründete Behauptung für den Nachweis von Vermögenswerten des Schuldners genügt, muss dies auch genügen, wenn daraus nicht ein Vermögenswert des Schuldners, sondern eine örtliche Zuständigkeit abgeleitet wird. Alles andere wäre staatsvertragswidrig.
5.
Damit existieren im (ex parte) Arrestbewilligungs- und im Arresteinspracheverfahren bei LugÜ-Arresten zumindest sprachlich drei Formulierungen für das Beweismass: 1) Glaubhaftmachung, 2) substantiierte und plausible Begründung, 3) blosse Mutmassung (E. 5.6).
6.
Das Obergericht macht weiter Ausführungen zum Gattungsarrest, der meistens bei Bankenarresten angerufen wird. Demnach könne die Rechtsprechung zum Gattungsarrest in Bezug auf Vermögensgegenstände bei Banken nicht unbesehen auf andere Drittschuldner übertragen werden: Insbesondere liegt es aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen einem Aktionär und einer Gesellschaft bzw. einem Verwaltungsrat und einer Gesellschaft nicht besonders nahe, dass weitere forderungsbegründende Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden. Im Lichte der Erwägungen zum unzulässigen Sucharrest rechtfertigt es sich daher nicht, allein aufgrund der Stellung eines Schuldners als Aktionär oder Verwaltungsrat einen Gattungsarrest auf sämtliche Vermögenswerte zu legen, welche ihm aus allfälligen, nicht mit dieser Stellung zusammenhängenden Rechtsgeschäften gegenüber der Gesellschaft zukommen könnten (E. 6.4.2). Diese Schlussfolgerungen des Obergerichtes hätten im Sinne der unter dem LugÜ notwendigen substantiierten und plausibel begründeten Behauptungen auch umgekehrt ausfallen können.
7.
Pro Memoria:
a) Das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt im Rechtsöffnungsverfahren nicht.
b) Bei einem LugÜ-Arrest muss zwingend vorab über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils oder der öffentlichen Urkunde entschieden werden. Damit sind die Arrestforderung und der Arrestgrund nicht nur glaubhaft gemacht, sondern vielmehr bewiesen.
8.
Schlussfolgerungen: Bei LugÜ-Arresten muss der Sachverhaltsdarstellung besondere Aufmerksamkeit zugeteilt werden, damit der Arrestrichter in Bezug auf die Vermögenswerte des Schuldners von einer substantiierten und plausibel begründeten Behauptung ausgehen kann.
Das Urteil des Obergerichtes Zürich vom 10. Juli 2025 (ZR 2026 Nr. 3) kann hier abgerufen werden
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 172 / 14.3.2026