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Arrest und SECO-Verfügungen

2. April 2026 

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO trifft regelmässig Verfügungen, die in Arrestverfahren relevant werden. Dem SECO kommt gemäss Art. 31 Abs. 1 der der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231. 176.72; Ukraine-Verordnung) die Aufgabe zu, den Vollzug bestimmter Artikel der Ukraine-Verordnung zu überwachen, darunter auch den Vollzug des Art. 15 der Ukraine-Verordnung:

1.
In BGE 151 III 553 (28. August 2025) entschied das Bundesgericht, dass das Betreibungsamt Zürich 1 ein Verwertungsverfahren gestützt auf Art. 44 SchKG zu Recht sistiert hat, weil die Vermögenswerte des Arrestschuldners gestützt auf Art. 15 Abs. 1 gesperrt waren (vgl. arrestpraxis update 162 zum angefochtenen obergerichtlichen Urteil).

2.
In BGer 5A_172/2025 (28. Januar 2026) entschied das Bundesgericht, dass die Arrestgläubigerin unter der Kontrolle eines in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgeführten Unternehmens bzw. derjenigen des russischen Staates stehe und daher den Finanzsanktionen nach Art. 15 der Ukraine-Verordnung unterliege. Dem Arrestschuldner sei es deswegen gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung nicht erlaubt, die Forderung der Arrestgläubigerin zu tilgen: Denn jedenfalls ist zu beachten, dass das Ziel der Ukraine-Verordnung darin besteht, einem sanktionierten Unternehmen den Zugriff auf Vermögenswerte zu erschweren und nicht zu erleichtern ... . Da der Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG eine Sicherungsfunktion entfaltet und den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners sichern soll ... , scheint es nicht als willkürlich, in der Verarrestierung von Vermögenswerten zu Gunsten eines im Sinne von Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung sanktionierten Unternehmens eine unerwünschte Hilfestellung bzw. ein verpöntes indirektes Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zu erblicken.

Interessant sind die Ausführungen des Bundesgerichtes und des Obergerichtes Aargau zur Frage nach dem Schicksal der Forderung, falls es einer Partei gestützt auf die Ukraine-Verordnung nicht erlaubt ist, eine Forderung zu tilgen (Art. 119 OR, Unmöglichwerden einer Leistung):

OG AG ZSU 2024.159 E. 3.2.4.1: Gestützt auf Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c Sanktionsverordnung ist es dem Kläger somit nicht erlaubt, die Forderung der Beklagten ... zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stellt einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und ist von unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine nach wie vor im Gange ist. Die geschuldete Leistung dürfte daher durch einen Umstand, den der Kläger nicht zu verantworten hat, i.S.v. Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden sein. Nach der in E. 3.2.2 hievor dargelegten Lehre und Rechtsprechung hat die Forderung der Beklagten deshalb als erloschen zu gelten. 

BGer 5A_172/2025 E. 6.3.3.: Ob auch die vorinstanzliche Annahme, der Arrestschuldner habe glaubhaft gemacht, dass die Forderung untergegangen sei, vor dem Willkürverbot standhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

3.
In BGer 5A_617/2025 (29. Januar 2026) beurteilte das Bundesgericht einen Staatenarrest. Fraglich war, ob eine Zwangsvollstreckung in der Schweiz gegen einen ausländischen Staat gestützt auf ein Urteil voraussetze, dass die zu vollstreckende Forderung eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (vgl. arrestpraxis update 111). Die Verträge, die dem Urteil zugrunde lagen, unterstanden dem englischem Recht, der Gerichtsstand befand sich nicht in der Schweiz. Das SECO genehmigte eine Zahlung aus einem gesperrten Konto in der Höhe von USD 25 Mio umgerechnet in Euro auf ein Konto bei einer Bank in Deutschland. Allein dies genügte aber zu Recht nicht, einen genügenden Bezug der Forderung zur Schweiz zu begründen. Die Tatsache, dass Vermögenswerte eines Schuldners in der Schweiz sind, genügt grundsätzlich nicht, eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz zu begründen. 

Alle Urteile können hier abgerufen werden.

 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 173 / 2.4.2026