Gerichtsferien / Betreibungsferien in Arrestverfahren
15. Mai 2026
Gemäss Art. 145 ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen zu bestimmten Zeiten still (Abs. 1). Der Fristenstillstand gilt nicht im summarischen Verfahren (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 145 Abs. 4 ZPO (in Kraft seit 1. Januar 2025) sind die Bestimmungen der ZPO über den Stillstand der Fristen für alle Klagen nach dem SchKG, die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar (erster Satz). Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar (zweiter Satz).
Strittig war, ob dies auch für die summarischen SchKG-Verfahren gilt (vgl. Art. 56 Abs. 2 SchKG). Zu Unsicherheiten führte u.a., dass in Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG von "Klagen" gesprochen wird, während Summarverfahren nach SchKG mit einem "Gesuch" einzuleiten sind (Art. 251 i.V.m. Art. 252 ZPO).
Das Bundesgericht hat in einem zur Publikation bestimmten Urteil vom 27. März 2026 entschieden (E. 3.7.5.): Zusammenfassend ergibt sich, dass die Regelung über den Fristenstillstand danach unterscheidet, ob für das Verfahren die Zwangsvollstreckungs- bzw. Aufsichtsbehörden oder das Gericht zuständig ist. Unerheblich ist, ob das Gericht in einem ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren entscheidet, mit der Konsequenz, dass für die Summarverfahren in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsferien gelten. Anzufügen bleibt, dass auf den fehlenden Fristenstillstand nach ZPO hinzuweisen ist (Art. 145 Abs. 3 ZPO); andernfalls stehen die Fristen still (BGE 139 III 78 E. 5).
Für Arrestverfahren bedeutet dies Folgendes:
1.
Das Bundesgerichtsurteil betrifft ein Konkurseröffnungsverfahren. Es bezieht sich aber auf alle SchKG-Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO. Demnach gelten auch bei Arrestverfahren, insbesondere Arresteinspracheverfahren, weder Gerichtsferien noch Betreibungsferien.
2.
Gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO muss das Arrestgericht bei der Ansetzung von Fristen auf den fehlenden Fristenstillstand hinweisen.
3.
Die im Zusammenhang mit Arrestverfahren häufig vorkommenden Beschwerden gemäss Art. 17 SchKG gegen Verfügungen der Betreibungsämter an die Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind keine SchKG-Summarverfahren. Für sie gilt Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht.
4.
Das Bundesgericht hat weiter auf sein ebenfalls zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 5.2.3, E. 5.3.1 zur Regelung der Rückerstattung von Kostenvorschüssen verwiesen. Auch darin wurde festgehalten, dass sich das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des SchKG nach der ZPO richtet (vgl. arrestpraxis update 171).
Das Urteil des Bundesgerichtes vom 27. März 2026 kann hier abgerufen werden.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 174 / 15.5.2026