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Anwendbarkeit der Ukraine-Verordnung im Arrestverfahren?

22. Mai 2026

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO trifft im Zusammenhang mit der Ukraine-Verordnung regelmässig Entscheide mit einem Bezug zu Vollstreckungsverfahren (vgl. arrestpraxis.ch update 173). arrestpraxis.ch stellt die Grundsatzfrage, ob bei Entscheidungen im Arrestverfahren die sanktionsrechtlichen Vermögenssperren überhaupt Prozessthema sind.

Dazu Folgendes:

A    Bundesgerichtsentscheide

1.
In BGE 151 III 553 entschied das Bundesgericht im Rahmen eines Verwertungsverfahrens, dass das Betreibungsamt Zürich 1 die Verwertung gestützt auf Art. 44 SchKG zu Recht sistiert hat, weil die Vermögenswerte des (Arrest)-Schuldners gemäss Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung gesperrt waren. Das Verfahren befand sich nicht mehr im Stadium des Arrests, sondern im Stadium der Pfändung bzw. Verwertung. Die Pfändung hat den Arrestbeschlag abgelöst (BGE 130 III 661 E. 1.3.).

2.
In BGer 5A_172/2025 entschied das Bundesgericht im Rahmen eines Arresteinspracheverfahrens: Da der Arrest im Sinne von Art. 271 ff. SchKG eine Sicherungsfunktion entfaltet und den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners sichern soll (BGE 133 III 589 E. 1), scheint es nicht als willkürlich, in der Verarrestierung von Vermögenswerten zu Gunsten eines im Sinne von Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c der Ukraine-Verordnung sanktionierten Unternehmens eine unerwünschte Hilfestellung bzw. ein verpöntes indirektes Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zu erblicken.

3.
In BGer 4A_305/2025 entschied das Bundesgericht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens, dass eine Forderung eines sanktionierten Gläubigers nicht durchsetzbar, sondern vielmehr gemäss Art. 81 SchKG gestundet sei. Die Rechtsöffnung wurde abgewiesen.  Das Bundesgericht hat die Frage, ob die (ursprüngliche Arrest)-Forderung gemäss Art. 119 OR (Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen) untergegangen sei, offengelassen. 

B    Literatur

4.
Voranzeige: In der Schweizerischen Juristen-Zeitung SJZ erscheint voraussichtlich im Heft 6/2026 ein Aufsatz zur Frage, ob und in welchem Verfahren Vermögenswerte, die mit einer sanktionsrechtlichen Vermögenssperre belegt sind, trotzdem verwertet werden können (Benjamin Ferizaj / Felix C. Meier-Dieterle, Arrestverfahren bei einer sanktionsrechtlichen Vermögenssperre nach der Ukraine-Verordnung). 

C    Kritische Würdigung

5.
Das Bundesgericht hat in BGE 151 III 553 entschieden, dass Vermögenssperren gestützt auf die Ukraine-Verordnung mit solchen gestützt auf strafrechtliche oder fiskalische Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen gleichzustellen sind (vgl. Art. 44 SchKG). Art. 44 SchKG regelt nicht, wie "beschlagnahmte Vermögenswerte" verwertet werden. Diese Bestimmung stellt vielmehr einen Vorrang derartiger mit Beschlag belegter Vermögenswerte vor Vermögenswerten mit einem (reinen) Pfändungs-, Konkurs- oder Arrestbeschlag fest (BGE 139 III 44 E. 3.2.1.), sie regelt den Vorrang im Konfliktfall und stellt damit eine vollstreckungsrechtliche "Kollisionsnorm" dar.

6.
Art. 44 SchKG betrifft gemäss Wortlaut nur die Verwertung (vgl. auch Marginalie). Die Rechtsprechung subsumiert darunter aber auch die Beschlagnahmen als solche, einschliesslich ihrer Voraussetzungen, Durchführung und Wirkungen. Art. 44 SchKG geht mithin davon aus, dass eine andere Behörde, z.B. eine Strafbehörde, über die Beschlagnahmen entscheidet. In diesem Fall ist es z.B. einem Betreibungsamt untersagt, gegenteilige anfechtbare Verfügungen zu treffen (BGer 1B_388/2016 E. 3.3.).

7.
Das Verfahren bei sanktionsrechtlichen Vermögenssperren gemäss Ukraine-Verordnung passt nicht in dieses Schema. Art. 44 SchKG stellt im Zusammenhang mit sanktionsrechtlichen Vermögenssperren keine typische "Kollisionsnorm" dar. Sanktionsrechtliche Vermögenssperren können a) grundsätzlich jederzeit aufgehoben werden, und b) sieht Art. 15 Abs. 5 der Ukraine-Verordnung vor, dass ein Gläubiger für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung ein entsprechendes Gesuch beim SECO stellen kann. Die Website des SECO bietet dafür eine entsprechende Vorlage. Die gesperrten Vermögenswerte können freigegeben oder verwertet werden, sofern eine Ausnahmebewilligung des SECO vorliegt. Gestützt auf Art. 15 Abs. 5 Ukraine-Verordnung können Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligt werden (vgl. zum Verfahren Ferizaj/Meier-Dieterle, a.a.O.). 

8.
Bei anderen Sperren gemäss Art. 44 SchKG (z.B. rechtskräftige strafrechtliche Beschlagnahmen) gibt es demgegenüber kein Verfahren, bei dem eine Behörde eine Ausnahmebewilligung erteilt und das Betreibungsamt in der Folge Vermögenswerte bei einer Bank pfänden und die Bank gestützt auf die Ausnahmebewilligung eine Zahlung an das Betreibungsamt leisten darf. 

9.
Das Embargogesetz und Art. 16 der Ukraine-Verordnungen enthalten Auskunfts- und Meldepflichten, z.B. Meldepflichten von Banken betr. die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Sie enthalten aber keine Bestimmungen dazu, wann ein Gläubiger für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung das SECO anrufen muss, falls ein Vollstreckungsverfahren, z.B. ein Arrest- oder Pfändungsverfahren, pendent ist. 

10.
Daraus folgt, dass die "Kollisionsnorm" von Art. 44 SchKG gemäss zwingender gesetzlicher Regelung im Embargogesetz und in der Ukraine-Verordnung erst im Rahmen der Verwertung (wie es der Gesetzestext und die Marginalie sagt) im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 5 der Ukraine-Verordnung greift. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll. Wird ein Arrest nach dessen Bewilligung z.B. im Rahmen des Arresteinspracheverfahrens oder der ordentlichen Arrestprosequierungsklage aufgehoben oder wird eine der Prosequierungsfristen nicht eingehalten, kommt es nicht zu einer Verwertung und es gibt keinen Anlass dazu, dass das SECO über eine Ausnahmebewilligung entscheiden muss.

11.
E contrario hat dies zu Konsequenz, dass die Frage, ob der Arrestgläubiger oder der Arrestschuldner gemäss Ukraine-Verordnung sanktioniert sind, bis zur Stellung eines Verwertungsbegehrens durch den Arrestgläubiger keine positive oder negative Tatbestandsvoraussetzung in Bezug auf Art. 271 f. SchKG darstellt. Sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arrests, insbesondere die Arrestforderung, der Arrestgrund und die Vermögenswerte des Arrestschuldners, sind damit unabhängig von Sanktionen zu prüfen.

D    Konsequenzen für Vollstreckungsverfahren

12.
Im gesamten Arrestbewilligungsverfahren, insbesondere im Arrestgesuch, im Arresteinspracheverfahren, in Beschwerdeverfahren gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG und im SchKG-Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG sind Sanktionen kein Prozessthema.

13.
Konsequenterweise erübrigen sich damit im Arrestbewilligungsverfahren Entscheide darüber, ob glaubhaft gemacht ist, dass Arrestforderungen gestützt auf Art. 119 OR untergegangen sind, und ob ein (im Rahmen eines Arresteinspracheverfahrens lediglich glaubhaft gemachter) Sanktionsbeschlag zu einer gesetzlichen Stundung der Arrestforderung führt (BGer 4A_305/2025 E. 5.3.1.3.). Das Bundesgericht ist diesfalls auch von Willkürprüfungen gemäss Art. 98 BGG entbunden (BGer 5A_172/2025 E. 6.3.3.). Ist ein Urteil einer Vorinstanz nicht willkürlich, hätte das Urteil vor Bundesgericht auch standgehalten, wenn die Vorinstanz anders entschieden und z.B. die Anwendbarkeit der Ukraine-Verordnung verneint hätte.

14.
Wird über eine Ausnahmebewilligung unter der Ukraine-Verordnung erst im Rahmen der Verwertung entschieden, hat dies zur Konsequenz, dass auch bei einer Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils eines staatlichen Gerichtes oder eines Schiedsgerichtes Sanktionen nicht Prozessthema sind. Entsprechend kann eine Vollstreckbarerklärung auch nicht am Einwand, diese sei ordre public widrig, scheitern. 

15.
Diese Ausführungen gelten auch für Rechtsöffnungsverfahren. 

16.
Diese Ausführungen gelten auch für Dritte, falls diese z.B. im Rahmen eines Durchgriffs- oder Strohmannarrests in ein Arrestverfahren einbezogen werden. 

17.
In ordentlichen Verfahren, z.B. in einer Arrestprosequierungsklage, sind die rechtlichen Auswirkungen von Sanktionen aber sehr wohl Prozessthema, z.B. In Bezug auf die Frage, ob Sanktionen zu einer Leistungsverweigerung berechtigen (vgl. zur Publikation bestimmter BGer 4A_535/2025 vom 28.4.2026).

Urteile zur Art. 44 SchKG und zur Ukraine-Verordnung können hier abgerufen werden. 

 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 175 / 22.5.2026