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Arrest auf Forderung mit einer Effektivklausel (Art. 84 Abs. 2 OR)?

17. Juli 2026 

Zwangsvollstreckungen auf Geldzahlungen werden grundsätzlich in Schweizer Franken geführt. Art. 67 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG verlangt im Betreibungsbegehren die Angabe der Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung. Forderungen in ausländischer Währung sind daher im Betreibungsbegehren in Schweizer Franken umzurechnen:

1.
Haben die Parteien allerdings ausdrücklich vereinbart, z.B. durch eine "Effektivklausel" gemäss Art. 84 Abs. 2 OR, dass die Schuld ausschliesslich in einer fremden Währung bezahlt werden muss,

Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

kann keine Umrechnung der Forderung in Schweizer Franken erfolgen und demnach keine Zwangsvollstreckung gemäss SchKG eingeleitet werden (BGE 145 III 255 E. 3.2.). Damit entfällt in diesen Fällen auch die Möglichkeit der Sicherungen einer zukünftigen Vollstreckung durch ein Arrestverfahren. Die Forderung muss vielmehr auf dem Weg der Realvollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO durchgesetzt werden.

2.
Der Cour de Justice Genf (2. Instanz) hat in einem Entscheid vom 21. März 2023 diesen Grundsatz und eine Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuches bestätigt. Die Parteien hatten vertraglich vereinbart:

the reimbursement of the loan and the payment of interests shall be made in United States dollars exclusively.

Eine derartige Vereinbarung stellt eine Effektivklausel gemäss Art. 84 Abs. 2 OR dar. Dem Rechtsöffnungsgesuch ging ein Arrestverfahren voraus. Zu Recht hat der Cour de Justice festgehalten, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht an ein Urteil des Arrestgerichts, das einen Arrest fälschlicherweise bewilligt hatte, gebunden ist.

3.
Möchte ein Schuldner als "asset protection" Massnahme vermeiden, dass in der Schweiz Vermögen durch einen Arrest blockiert wird, kann dies mit einer Effektivklausel auf eine ausländische Währung erreicht werden. Sicherungsmassnahmen müssten in diesem Fall gestützt auf die ZPO geprüft werden. 

Das Urteil des Cour de Justice Genf kann hier (französisch) und in deutscher Übersetzung abgerufen werden. Vgl. Felix C. Meier-Dieterle | Julia Crifasi-Käser, AA- Auslandsbezug bei Arrestverfahren, ZZZ 2025 223 f.

 

Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 176 / 17.7.2026