Arresteinsprache durch Dritte: Rechtsbegehren
11. September 2026
Gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG kann jeder, der durch einen Arrest betroffen ist, innert 10 Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, gegen die Arrestbewilligung Einsprache erheben. In den meisten Fällen erfolgen Arresteinsprachen durch die Schuldner.
In Bezug auf Arresteinsprachen durch Dritte gilt Folgendes:
1.
Werden mit einem Arrest Forderungen des Schuldners gegenüber seiner Bank arrestiert (Bankenarrest), ist die Bank grundsätzlich nicht zu einer Einsprache berechtigt, soweit der Arrest nur bewirkt, dass die Bank nicht mehr dem Arrestschuldner leisten darf. Macht die Bank an den arrestierten Vermögenswerten z.B. Eigentum geltend, wäre sie zur Arresteinsprache legitimiert.
2.
Werden mit einem Arrest Vermögenswerte arrestiert, die nicht auf den Schuldner, sondern auf einen Dritten lauten (Durchgriff, Strohmannarrest), ist der Dritte in seinen Rechten betroffen und zur Arresteinsprache legitimiert.
3.
Die Frist für die Erhebung der Arresteinsprache läuft für einen Schuldner ab Zustellung der Arresturkunde. Abweichend davon läuft die Frist für einen Dritten bereits ab Kenntnisnahme vom Arrest. Darunter fällt z.B. die Mitteilung des Grundbuchamtes bei der Arrestierung eines Grundstücks.
4.
Bei der Stellung der Rechtsbegehren durch einen Dritten ist Vorsicht geboten. Das Obergericht Zug hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2025 einen Fall eines Durchgriffs beurteilt, bei dem der Dritte im Hauptbegehren die vollständige Aufhebung des Arrest (auch gegen den Arrestschuldner) und nur als Eventualbegehren die Aufhebung des Arrests bzgl. seiner arrestierten Vermögenswerte verlangt hat. Die Vorinstanz hat nur das Eventualbegehren gutgeheissen und die Aufhebung des Arrests bzgl. der Vermögenswerte des Dritten verfügt. Dem Dritten wurde aber eine volle Prozessentschädigung von CHF 100'000 zugesprochen.
5.
Das Obergericht Zug hob auf Beschwerde des Arrestgläubigers das Urteil der Vorinstanz auf und hielt fest, dass der Dritte in Bezug auf das Hauptbegehren unterliegt und in Bezug auf das Eventualbegehren obsiegt. Entsprechend hat es die Gerichtskosten dem Arrestgläubiger und dem Dritten je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen. Damit war die Prozessentschädigung von CHF 100'000 wieder weg. Der Entscheid ist richtig.
Das Urteil des Obergerichtes Zug kann abgerufen werden.
Andere Urteile in Arresteinsprachen.
Der Bankenarrest.
Zitiervorschlag: Felix C. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch - update 177 / 11.9.2026