Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
02.11.2006
Das Bundesgericht hat am 2. und 4. Oktober 2006 zwei Entscheide zum (seltenen) Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten etc.) publiziert. Ein Entscheid betrifft Vermögensverschiebungen einer juristischen (!) Person. Das Bundesgericht bekräftigt zudem, dass
zwar blosse Absichtsäusserungen nicht genügen, dass aber der Arrestgrund entgegen dem strikten Wortlaut von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bereits dann gegeben sein muss, wenn der Wille des Schuldners, dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, da bei Vollendung des objektiven Merkmals jeder Arrest zu spät käme.
Die Entscheide hier können abgerufen werden.