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Noven: Rückführung der Vermögenswerte während Einspracheverfahren

4. Mai 2009

Das Zürcher Obergericht hat in ZR 2009 Nr. 27 beurteilt, ob der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 (Beiseiteschaffen von Vermögenswerten) nicht mehr gegeben ist, falls der Arrestschuldner die Vermögensverschiebung nach der Arrestbewilligung rückgängig macht (Noven, materielle Arrestvoraussetzungen). Das Obergericht kommentiert auch die ähnliche Situation, bei der bei einem Ausländerarrest der Arrestschuldner seinen Wohnsitz nach der Arrestbewilligung wieder in die Schweiz verlegt (ZR 1999 Nr. 58).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.