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Neuer Arrestgrund Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG

13. April 2011

Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat am 22. Februar 2011 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG am Wohnort des Arrestschuldners (neuer Arrestgerichtsstand) für Ansprüche aus einem Londoner Schiedsgerichtsurteil Vermögenswerte des Arrestschuldners bei der UBS AG arrestiert und den Arrestbefehl an die UBS AG (Zürich) gerichtet (neue schweizweite Arrestierung). Das Arrestbegehren wurde gleichzeitig mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht. Eine Arrestnahme gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG ist auch zulässig, wenn ein Betreibungsverfahren bereits pendent ist (AJP 10/2010, S. 1214 Rz 20).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.