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Liquidationsanteil eines Erben, Zuständigkeit

8. März 2013

Eine Erbschaft kann unter gewissen Voraussetzungen für Schulden des Erblassers betrieben werden (Art. 49 SchKG). In Arrestverfahren werden zudem regelmāssig für Schulden von einzelnen Erben deren Liquidationsanteile (Forderungen) an der Erbschaft arrestiert. Es stellen sich dabei heikle Fragen zur örtlichen Zustāndigkeit des Arrestgerichts. Ein exemplarisches Beispiel mit Verweis auf die stark kritisierte Rechtsprechung findet sich in BGE 5A_628/2012.

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.