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Zukünftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge

10.05.2016

Voraussetzung für Arrestverfahren ist grundsätzlich die Fälligkeit der Arrestforderung. Ausnahmsweise kann ein Arrest bei fehlendem Wohnsitz des Schuldners oder bei Schuldnerflucht auch für nicht verfallene Forderungen verlangt werden (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 1 und 2, Art. 271 Abs. 2 SchKG).

Das Bundesgericht hat am 22. März 2016 in BGE 5A_954/2015 ein Arrest- / Rechtsöffnungsverfahren bzgl. zukünftig fällig werdender Kinder-Unterhaltsbeiträge beurteilt. Es finden sich darin Ausführungen zu arrestrechtlichen und materiellrechtlichen Fragen der Fälligkeit der Forderung, sowie Ausführungen zur Betreibung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung (Art. 38 Abs. 1 SchKG).

Der Entscheid kann hier abgerufen werden.