Rechtsmittel Art. 278 Abs. 3 SchKG
07.12.2005
Gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen Gerichtes im Arresteinspracheverfahren gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG kann staatsrechtliche Beschwerde und/oder - je nach kantonalem Recht - kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (vgl. AJP 10/2002 S. 1236).
Das Bundesgericht hat sich am 15. November 2005 (5P.268/2004) dazu geäussert, welche Rügen mit welchem Rechtsmittel zu erheben sind. Werden die gleichen (zulässigen) Rügen erhoben, tritt das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Vorliegen eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheides nicht ein. Dies kann teuer werden.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden.