Beschwerde, Fristenstillstand Art. 46 BGG
06.02.2008
Das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 7. August 2007 zur Frage Stellung genommen, ob der Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gelte, soweit ein Entscheid des oberen kantonalen Richters im Einspracheverfahren gemäss Art. 278 SchKG angefochten wird.
Der Entscheid kann hier abgerufen werden (BGE 5A_218/2007).